Satzung

SATZUNG DES TENNIS-CLUB BRUCHKÖBEL E.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tennis-Club Bruchköbel e. V., abgekürzt TCB. Er wurde am 17.04.1969 gegründet und in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Bruchköbel.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen mit Bezug zum Tennissport. Religiöse und politische Tätigkeiten innerhalb des Vereins sind nicht statthaft.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein. Zur Aufnahme ist die Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung erforderlich. Personen unter 18 Jahren haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Einwilligung ihres Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an den Ehrenausschuss zu, welcher dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zum Jahresende möglich. Mit dem Austritt erlischt jegliches Recht gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres des Ausscheidens. Das Eigentum des Vereins ist bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zurückzugeben.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Näheres ist in § 9 der Vereinssatzung geregelt.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 9 Ausschluss und Maßregelung

Gegen Mitglieder des Vereins kann der Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten die Maßregelung der zeitweiligen Spielsperre, des Ausschlusses aus der Rangliste und zeitweiligen Versagens der Benutzung aller Einrichtungen des Vereins aussprechen.
Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • Ein die Vereinszwecke schädigendes Verhalten,
  • die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten bzw. von veröffentlichten Beschlüssen der Organe des Vereins,
  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und / oder außerhalb des Vereins,
  • groben unsportlichen Verhaltens oder
  • Rückstand von Beiträgen oder anderer satzungsmäßiger Leistungen von mehr 3 Monaten.

Über Maßregelung und den Vereinsausschluss beschließt der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes zur Maßregelung und zum Ausschluss aus dem Verein kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen.
Über diesen Einspruch entscheidet der Ehrenausschuss bei Maßregelung innerhalb von zwei Wochen und bei Ausschluss innerhalb von einem Monat nach Einlegen des Einspruchs endgültig. Der Ehrenausschuss hat den Vorstand und das betreffende Mitglied vor seiner Entscheidung zu hören.
Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beitrags- und sonstiger Rückerstattungen aus dem Vermögen des Vereins.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 10 Beiträge und sonstige Leistungen

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge sind im Februar jedes Jahres fällig. Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Neben den Beiträgen kann die Hauptversammlung für neu eintretende Mitglieder auch Aufnahmegebühren festlegen.
Der Vereinsbeitrag ist auch bei Eintritt in den Verein im Laufe des Jahres zu zahlen.
Für Nichtmitglieder wird eine Spielgebühr (pro Spieleinheit) vom Vorstand festgesetzt.
Darüber hinaus kann die Hauptversammlung im Falle einer besonderen finanziellen Belastung eine Umlage festlegen. Die maximale Höhe der Umlage ist auf den halben Jahresbeitrag jedes Mitglieds begrenzt.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Wahl der Mitglieder des Ehrenausschuss, Festsetzung von Beiträgen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über den Finanzplan des laufenden Geschäftsjahres sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Für das laufende Geschäftsjahr ist der jeweiligen Mitgliederversammlung ein Finanzplan vorzulegen, über den die Mitgliederversammlung beschließt und in dessen Rahmen der Vorstand freie Verfügung erhält. Über diesen Rahmen hinausgehende Ausgaben, die im Einzelfall 10.000,00 Euro übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitglieder.
In der ersten Hälfte eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt unter Beifügung der Tagesordnung grundsätzlich per E-Mail. Ausnahmsweise erfolgt die Einladung auf dem Postweg, wenn dem Verein von dem Mitglied keine E-Mail-Adresse mitgeteilt wurde. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die dem Verein letztgenannte E-Mail- oder Postadresse gerichtet war. Die Mitgliederversammlung soll von dem Vorstand 4 Wochen vorher auf der Homepage des Vereins angekündigt werden.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder haben einzeln zu erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.
Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei der Wahl eines Jugendwartes sind auch Mitglieder ab 14 Jahren stimmberechtigt.
Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Sportwart/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter ist unzulässig.
Zusätzliche Ressortleiter wie etwa für Damen, Jugend, Presse, Technik, Veranstaltungen, Homepage, Mitgliederakquise, Sponsoring etc. werden nach Bedarf ebenfalls von der Hauptversammlung gewählt und bilden den erweiterten Vorstand.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheiden im Laufe der Wahlperiode Vorstandsmitglieder aus, so bestimmt der Vorstand einen Ersatz, der die jeweiligen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt. Dann erfolgt entweder eine Neuwahl oder eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet der/die 1. Vorsitzende aus, übernimmt automatisch der/die 2. Vorsitzende dieses Amt und das Amt des/der 2. Vorsitzenden wird vakant.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muss sämtlichen Vorstandsmitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugegangen sein. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. In der Regel findet monatlich eine Vorstandssitzung statt.
Eine Sitzung des Vorstandes muss stattfinden, wenn dies durch die Hälfte der Vorstandmitglieder verlangt wird. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende, die die Sitzung leiten, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines Vertreters/ihrer Vertreterin.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand die Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Verhandlungen des Vorstandes werden vom Schriftführer aufgenommen. Die Niederschrift muss in der nächsten Vorstandssitzung genehmigt werden. Sie ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterschreiben.

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers/der Kassiererin und der übrigen Vorstandsmitglieder.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Ehrenausschuss

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren fünf Mitglieder in den Ehrenausschuss.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Der Ehrenausschuss entscheidet über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern sowie der Maßregelung von Mitgliedern in Berufungsfällen.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Sonderausschüsse und Beirat

Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Sonderausschüsse einsetzen. Die Sonderausschüsse haben grundsätzlich beratende Tätigkeit.
Der Vorstand kann aus verdienten Mitgliedern einen Beirat bilden, der ihn bei wichtigen Vereinsangelegenheiten berät.

§ 17 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

  1. Benutzung aller Einrichtungen des Vereins
  2. Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
  3. Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten

Das Recht der Benutzung der Einrichtungen und der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins steht einem Mitglied erst ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Beitrags und der Gebühren zu.
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

  1. Die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse, die weiteren Ordnungen wie z. B. Platz- und Spielordnung und Versammlungsbeschlüsse zu beachten
  2. Die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern
  3. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten
  4. Die übernommene Ämter gewissenhaft auszufüllen
  5. Mutwillige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen
  6. Gegenseitige Rücksichtnahme

§ 18 Ehrungen

Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Mitglieder in geeigneter Form zu ehren.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung.

§ 19 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/Liquidatorinnen (Abwicklung der Vereinsauflösung).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fritz-Hoffmann-Stiftung in Bruchköbel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat oder an eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich in Hessen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat (sollte das Vermögen an einen Verein fallen, so muss dieser Verein Mitglied im Landessportbund Hessen e. V. sein.).

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 31.03.2017 beschlossen worden; mit der Eintragung ins Vereinsregister tritt sie in Kraft.

EINSCHUB FÜR BESCHLUSS DER JHV VOM 04.05.2018:

Neue Regelung wirksam ab dem 01.01.2018:
Alle aktiven Mitglieder zwischen 14 und 65 Jahren verpflichten sich einen Arbeitseinsatz von 6 Stunden jährlich. Durch die Mitgliederversammlung vom 28.04.2023 wurden die Ersatzleistungen für nicht geleisteten Arbeitseinsatz auf 72 € (12€/Stunde) festgelegt.
Neben den bislang klassischen Diensten um die Platzanlage (Frühjahrsinstandsetzung, Plätze Winterfest machen etc.) zählen als Arbeitseinsatz auch vom Verein angesetzte Dienste im Rahmen von Veranstaltungen und Aktivitäten wie z. B. im Rahmen des Ostermarktes, der Saisoneröffnung, des ITF-Turniers, des Sommerfestes, Altstadtfestes, Weihnachtsmarktes, …
Die Ersatzzahlung ist zum letzten Freitag im Februar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

Bruchköbel, 02.02.2024

1. Vorsitzender Stefan Oßwald, 2. Vorsitzender Dirk Heck